Eiskalt nachgefragt
Bundesarbeitsgericht (Az1 ABR 61/01)
Ein Betriebsrat kann nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte von der örtlichen Unternehmensleitung Auskünfte verlangen, die er benötigt, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Errichtung eines Europäischen Betriebsrats vorliegen. Dazu zählen insbesondere die Informationen, die für die Beurteilung erforderlich sind, ob es in einer europaweit tätigen Unternehmensgruppe ein herrschendes Unternehmen gibt und welche Unternehmen von diesem abhängig sind. Auch eine natürliche Person kann insoweit herrschendes Unternehmen sein.
Dem gemäß hat das Bundesarbeitsgericht dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin - einer GmbH & Co KG im Rahmen der Bofrost-Gruppe - Auskunft über die nationalen und internationalen Beteiligungen ihres Kommanditisten und Firmengründers verlangte. Aufgrund von dessen Kapitalbeteiligung sowie der weitreichenden Befugnisse des von ihm dominierten „Gesellschafterbeirats“ stehe fest, dass der Firmengründer die Arbeitgeberin beherrscht. Um auch beurteilen zu können, ob und welche Unternehmen in anderen europäischen Ländern von dem Firmengründer abhängig sind, benötige der Betriebsrat noch Kenntnisse über dessen direkte und indirekte Beteiligungen, so die Richter (Az1 ABR 61/01).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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