Einsichtnahme in Personalakten, § 83 BetrVG
Zielvereinbarungsbögen; personenbezogene Daten; Personalakten
Sofern Zielvereinbarungsbögen oder auch personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit Zielvereinbarungssystemen stehen, zu den Personalakten genommen werden, hat der einzelne Arbeitnehmer das Recht zur Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Betriebsratsmitgliedes. Zugleich kann er eine Gegendarstellung abgeben, die zwingend mit zur Personalakte zu nehmen ist (§ 84(2) BetrVG).
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