Einmal ist mehr als keinmal
Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 128/05)
Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag für die Vergütung auf den jeweils aktuellen Tarif verweist, haben auch Anspruch auf die Einmalzahlungen, die die Tarifparteien häufig als Ersatz für eine rückwirkende Lohnerhöhung vereinbaren. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 128/05).
In dem entschiedenen Fall listete der Arbeitsvertrag einer Krankenschwester die Vergütung, Ortszuschlag und eine allgemeine Zulage nach dem Tarif für das Krankenpflegepersonal im öffentlichen Dienst mit den zum Zeitpunkt der Einstellung gültigen Beträgen auf. Das BAG sah darin einen dynamischen Verweis. Die Krankenschwester habe daher nicht nur Anspruch auf das jeweils aktuelle Tarifgehalt, sondern auch auf tarifliche Einmalzahlungen, die an die Stelle einer regulären Erhöhung der genannten Vergütungsbestandteile treten, urteilten die Erfurter Richter.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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