Einführung in den Inhalt der Incoterms
Die Darstellung der Incoterms 2010 unter Hervorhebung der Neuerungen
1. Systematik und Gliederung
Die Incoterms 2010 sind gegliedert in Vorwort, Einführung, Klauseln für alle Transportarten, Klauseln für den See- und Binnenschiffstransport und Anhang.
Die Klauseln selbst unterliegen zwei nebeneinander bestehenden Systematiken.
Wie sich aus der Gliederung ergibt, sind die Klauseln nach der Transportart in zwei Kategorien aufgeteilt:
o Rules for any Mode or Modes of Transport (Klauseln für alle Transportarten)
o Rules for Sea and Inland Waterway Transport (Klauseln für den See- und Binnenschiffstransport)
Die Klauseln der ersten Gruppe sollen aber auch dann Verwendung finden können, wenn ein Schiff für einen Transportabschnitt genutzt wird.
Diese beiden Kategorien sind außerdem in die vier Gruppen E, F, C und D eingeteilt, wobei in der ersten Kategorie alle Gruppen, in der zweiten aber nur F und C vertreten sind. In Bezug auf Kosten- und Gefahrtragung ist die Belastung für den Verkäufer zunächst am niedrigsten und nimmt dann von der E- bis zur D-Gruppe Klausel für Klausel zu.
Die Klauseln lassen sich weiter in Einpunkt- (E-, F- und D-Gruppen) und Zweipunktklauseln (C-Gruppe) einteilen. Bei den Einpunktklauseln entspricht der Zeitpunkt des Gefahrübergangs dem, in dem die Kostenlast vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Bei den Zweipunktklauseln ist dies nicht der Fall, so dass es zwei verschiedene Übergangspunkte in der Geschäftsabwicklung gibt.
Alle elf Klauseln der Incoterms 2010 sind nach derselben Struktur aufgebaut. Jeder Klausel ist zunächst ein Anwendungshinweis vorangestellt. Sodann werden spiegelnd die Verpflichtungen des Verkäufers auf der linken Seite und die des Käufers auf der rechten in zehn Punkte gegenübergestellt. Die zehn Punkte sind:
Verkäufer Käufer
A 1 Lieferung vertragsgemäße Ware B 1 Zahlung des Kaufpreises
A 2 Lizenzen, Genehmigungen und Formalitäten B 2 siehe links
A 3 Beförderungs- und Versicherungsvertrag B 3 Beförderungsvertrag
A 4 Lieferung B 4 Abnahme
A 5 Gefahrenübergang B 5 siehe links
A 6 Kostenteilung B 6 siehe links
A 7 Benachrichtigung des Käufers B 7 Benachrichtigung des Verkäufers
A 8 Liefernachweis, Transportdokument oder B 8 siehe links entsprechende elektronische Mitteilung
A 9 Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung B 9 Prüfung der Ware
A 10 Kostentragung bei Unterstützung B 10 siehe links
mit Informationen
Enthält ein Unterpunkt keinen Inhalt, so ist hieraus nicht zu schließen, dass keine solche Verpflichtung besteht, da eine Verpflichtung sich auch aus sonstigen Parteivereinbarungen ergeben kann.
2. Regelungsbereiche und Regelungswirkung
Die Incoterms beziehen sich nur auf den Kaufvertrag, können sich allerdings auf andere Verträge zB etwaige Beförderungs-, Versicherungs- oder Finanzierungsverträge auswirken. Sie ersetzen weder den ganzen Kaufvertrag noch wesentliche Teile davon, sondern regeln nur ganz bestimmte Punkte:
o Transportkosten (Wer trägt die Kosten bis zu welchem Ort?)
o Gefahrenübergang (Wer trägt die Risiken des Transports, z. B. Beschädigung oder Verlust der Ware, bis zu welchem Ort?)
o Lieferung und Abnahme der Ware
o Erforderliche Dokumente der Lieferung (Wer sorgt für die erforderlichen Dokumente bzw. Freimachungen?)
Andere im Vertrag wichtige Aspekte wie die sonstigen Vertragspflichten, Gewährleistungsfragen, Haftungsausschlüsse, das für den Vertrag geltende Recht usw. werden nicht geregelt. Auch werden keine Regelungen zum Zustandekommen des Kaufvertrages, zum Eigentumsübergang oder Eigentumsvorbehalt, zu den Zahlungsbedingungen oder auch zum geltenden Recht getroffen.
Die Incoterms beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Obwohl die Incoterms ursprünglich für den Warenhandel zwischen „Kaufleuten“ gedacht waren, ist keine klare Forderung damit verbunden worden, dass sie damit nur für Kaufleute im Sinne von „Unternehmern“ anwendbar sein dürfen.
Sie sind primär für den internationalen Verkehr bestimmt, können aber auch für den nationalen verwandt werden, dann ohne A2- und B2-Klauseln und andere auf den Import und Export bezogene Bestimmungen.
Wie bereits oben dargestellt sind die Incoterms keine Gesetze und können nur ausnahmsweise als Handelsbrauch i.S.d. § 346 HGB gewertet werden.
3. Darstellung der Gruppen
E-Gruppe: Hier sind die Pflichten des Verkäufers darauf beschränkt, dass er die Ware am benannten Ort zur Abholung zur Verfügung stellt. Daher werden diese Klauseln auch „Abholklauseln“ genannt.
F-Gruppe: Damit Kosten- und Gefahrübergang an den Käufer erfolgen muss der Verkäufer die Ware an einen vom Käufer beauftragten Frachtführer übergeben.
C-Gruppe: Diese Gruppe wird auch die „Gruppe der Zweipunktklauseln “ genannt. Der Verkäufer muss den Beförderungsvertrag auf seine Kosten abschließen. Der Gefahrübergang erfolgt sobald die Ware an den Frachtführer übergeben wurde.
D-Gruppe: Da die Kosten und Risiken für die Ankunft im benannten Bestimmungsland bzw. an einem benannten Bestimmungsort beim Verkäufer liegen, nennt man diese Klauseln dieser Gruppe auch „Ankunftsklauseln“.
Letztes Update 10.05.2011 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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