Einer flog übers Arbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht (Az 6 AZR 552/02)
Eine Abmachung im Arbeitsvertrag, in der der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer dessen Ausbildungskosten über einen Zeitraum von drei Jahren zu erstatten, ist wirksam. Kündigt der Arbeitnehmer vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so kann er die noch ausstehende Erstattung nicht verlangen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Piloten entschieden. Dessen Einstellung war unter der Bedingung erfolgt, dass er eine Musterberechtigung für einen bestimmten Flugzeugtyp erwirbt. Der Arbeitgeber erklärte sich bereit, ihm die durch den Besuch einer externen Flugschule entstehenden, darlehensfinanzierten Ausbildungskosten in Höhe von 34.000 DM einschließlich der Zinsen zu erstatten. Die Rückzahlung war auf drei Jahre verteilt, wobei jeweils nach Ablauf eines Beschäftigungsjahres ein Drittel der Ausbildungskosten fällig sein sollte. Nachdem der Mann gekündigt hatte, verlangte er die Erstattung des Restbetrags der von ihm verauslagten Ausbildungskosten.
Ohne Erfolg. Die Vereinbarung der Parteien über die Erstattung der aufgewendeten Ausbildungskosten ist wirksam. Sie beeinträchtigt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben. Der Erwerb der Musterberechtigung ist für ihn beruflich von Vorteil. Es handelt sich um einen anerkannten Qualifikationsnachweis. Ohne ihn wäre er nicht als Flugzeugführer eingestellt worden. Die durch die vertragliche Gestaltung bewirkte dreijährige Bindung beschränkt seine Berufsfreiheit nicht im Übermaß. Sie ist angesichts der durch die Musterberechtigung erworbenen beruflichen Vorteile und im Hinblick auf die Höhe der auf den Arbeitgeber entfallenden Kosten zumutbar (Az 6 AZR 552/02).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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