Eine Frau ist kein Betriebsteil
Bundesarbeitsgericht (Az 8 AZR 639/02)
Ein Betriebsteilübergang mit den arbeitnehmerschützenden gesetzlichen Folgen setzt voraus, dass ein selbständig übertragbarer Betriebsteil vorliegt, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Das verlangt, dass beim Betriebsteilveräußerer bereits ein organisatorisch verselbständigter Betriebsteil gegeben ist, der unter Wahrung seiner Identität beim Betriebsteilerwerber weitergeführt wird. Eine bloße Wahrnehmung der gleichen Funktion ohne die Übertragung wesentlicher Betriebsmittel oder der Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals reicht nicht.
Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht einen Betriebsteilübergang für den Fall, dass eine Schwimmtrainerin im Hochleistungssport bei einem anderen Verein denselben Personenkreis in den gleichen Trainingsstätten wie zuvor trainiert, verneint. Die Betroffene bildet als Schwimmtrainerin mit der von ihr betreuten Trainingsgruppe nach Auffassung der Richter keinen selbständig übertragbaren Betriebsteil (Az 8 AZR 639/02).
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
