Einbeziehung von AGB
Wie werde AGB in einen Vertrag einbezogen
Nicht immer unproblematisch ist die Frage, ob AGB in den konkreten Vertrag einbezogen sind. Zur Einbeziehung von AGB in einen Vertrag mit Nichtkaufleuten ist zunächst erforderlich, dass der Verwender den Vertragspartner ausdrücklich auf die AGB hinweist, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieser Hinweis kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Jedenfalls muss er aber, um "ausdrücklich" zu sein, drucktechnisch so gestaltet sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Die Hinweispflicht gilt auch dann, wenn die Verwendung von AGB branchenüblich ist. Ist ein ausdrücklicher Hinweis nicht möglich oder unzweckmäßig (v.a. bei Verträgen des Massenverkehrs), so muss nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ein gut sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses angebracht werden; dem Kunden kann dabei nicht zugemutet werden, nach dem Aushang zu suchen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Hiernach muss der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit schaffen, die AGB unter zumutbaren Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Ein Hinweis an der Kasse eines Supermarktes, die AGB könnten in der Verwaltung im 10. Obergeschoss des Hauses eingesehen werden, genügt hier somit nicht. Neu durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingefügt wurde, dass hierbei insbesondere auch auf eine etwaige körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei Rücksicht zu nehmen ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die Körperbehinderung für den Verwender der AGB erkennbar ist. Der Hinweis muss weiterhin bei Vertragsschluss erfolgen, also im direkten Zusammenhang mit der Willenserklärung, die den Vertrag zustandebringt. Typische Fehler in der Praxis sind AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen und Auftragsbestätigungen. Typisch ist auch diese Situation: der Lieferant macht ein Angebot und legt dem seine AGB zugrunde. Der Kunde nimmt an, jedoch unter Vorbehalt seiner eigenen AGB. Für diesen Fall sieht das BGB eigentlich vor, dass kein Vertrag zustande gekommen ist: das Angebot kann nämlich nur vollständig angenommen oder abgelehnt werden. Soll etwas geändert werden, ist das rechtlich die Ablehnung des Angebots und das Stellen eines neuen Angebots. Die Rechtsprechung löst das Problem allerdings etwas praxisnäher: Im Ergebnis ist der Vertrag zustande gekommen. Von den AGB gelten diejenigen, die übereinstimmen oder für die jeweils andere Seite günstig sind. Nur diejenigen, die nur für den jeweiligen Verwender Vorteile haben, fallen also heraus. Eine vereinfachte Einbeziehung von AGN in einen Vertrag regelt § 305a BGB für Verträge z.B. der Personenbeförderung oder der Telekommunikation.
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Letztes Update 25.05.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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