Ein Tag hat 13 Stunden
Mit der Forderung, seine Bereitschaftsdienste in Höhe von 125 % der Vergütung seiner Normalarbeitszeit bezahlt zu bekommen, ist ein Arzt vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert.
Mit der Forderung, seine Bereitschaftsdienste in Höhe von 125 % der Vergütung seiner Normalarbeitszeit bezahlt zu bekommen, ist ein Arzt vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert.
Die Richter führten aus, dass der Bereitschaftsdienst eine Leistung des Arbeitnehmers darstelle, die wegen der insgesamt geringeren Inanspruchnahme niedriger als Vollarbeit vergütet werden dürfe. Daran ändere auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts, nach der Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist.
Der Betroffene leistet zusätzlich zu seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden regelmäßig wöchentlich einen Bereitschaftsdienst von 16.30 Uhr oder 17.00 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages und zweiwöchentlich einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst. Die Vergütung der Bereitschaftsdienste ist im Arbeitsvertrag mit einem gegenüber der Normalvergütung erhöhten Stundensatz vereinbart, wobei "als Basis 8,25 Stunden bzw. 13,2 Stunden zugrunde gelegt" wurden. Die Klinik zahlte auf Grund dieser Regelung für die Dauer eines Bereitschaftsdienstes im Ergebnis etwa 68 % der Vergütung der regulären Arbeitszeit.
Die pauschale Vergütungsvereinbarung der Parteien richte sich an einer während der Bereitschaftsdienste maximal zu erwartenden Vollarbeit aus, so das Gericht. Das sei zulässig. Der Arzt habe nicht Freizeit ohne Vergütung geopfert, sondern für die geleisteten Bereitschaftsdienste insgesamt eine Vergütung erhalten, die nicht als unangemessen bezeichnet werden könne (Az 5 AZR 530/02).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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