Ein Büro ist keine Haustür
Regelungen über Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften
Die besonderen gesetzlichen Regelungen über Widerrufsrechte bei Haustürgeschäften sind nicht auf im Personalbüro geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarungen anwendbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Es hat dabei offen gelassen, ob der Arbeitnehmer Verbraucher im Sinne der entsprechenden Vorschriften ist und sich überhaupt auf diese berufen kann. Beendigungsvereinbarungen fallen grundsätzlich nicht ihren Anwendungsbereich, da sie nicht in einer für das abzuschließende Rechtsgeschäft atypischen Umgebung abgeschlossen werden. Das Personalbüro des Arbeitgebers ist vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen - vertraglich - geregelt werden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsortes, wie sie dem Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften als "besonderer Vertriebsform" zugrunde liegt, könne deshalb keine Rede sein (Az 2 AZR 177/03).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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