Druck ausüben
Auch wenn ein Unternehmen keinem Arbeitnehmerverband angehört, kann es rechtmäßig bestreikt werden.
Auch wenn ein Unternehmen keinem Arbeitnehmerverband angehört, kann es rechtmäßig bestreikt werden, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Dem lag der Fall eines unabhängigen Druckhauses zugrunde, bei dem zahlreiche Verbandstarifverträge der Druckindustrie in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Im Rahmen eines Arbeitskampfs um neue Verbandstarifverträge rief die IG Medien auch die Arbeitnehmer des Druckhauses zum Streik auf. Die der Gewerkschaft angehörenden Kläger legten daraufhin während einer Nachtschicht die Arbeit nieder. Die Beklagte erteilte ihnen deshalb schriftliche Abmahnungen. Die Kläger haben deren Entfernung aus ihren Personalakten verlangt.
Zu Recht, so die Richter. Die Teilnahme der Kläger an dem Streik war zulässig, obwohl die Beklagte nicht Mitglied des Arbeitgeberverbands ist. Sie ist kein an der Verbandsauseinandersetzung unbeteiligter Dritter. Der Firmentarifvertrag unterstellt die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer den Verbandstarifverträgen. Die Kläger haben daher für die Verbesserung ihrer eigenen Arbeitsbedingungen gestreikt. Die IG Medien durfte den Streik gegen die Beklagte als geeignet ansehen, um Druck auf den Arbeitgeberverband auszuüben. Der Streik hat die aus dem Firmentarifvertrag folgende Friedenspflicht nicht verletzt. Diese erstreckte sich nicht auf den Gegenstand der abgelaufenen Verbandstarifverträge.
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