Doppelt vertreten hält besser – auch nach neuem Recht
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die im Betrieb in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden namentlich zu benennen.
Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung die im Betrieb in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden namentlich zu benennen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, deren auszubildende Rehabilitanden zu einem Drittel schwerbehindert sind, entschieden.
Die Schwerbehindertenvertretung ist für die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Rehabilitanden zuständig. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neuregelung des Schwerbehindertenrechts nichts geändert. Zwar sieht das Gesetz jetzt vor, dass Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation keine Arbeitnehmer iSd. Betriebsverfassungsgesetzes sind und zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter wählen. Dadurch wird die Interessenwahrnehmung schwerbehinderter Rehabilitanden durch die Schwerbehindertenvertretung jedoch nicht entbehrlich. Denn die Vertreter werden von allen Rehabilitanden in der Einrichtung gewählt und sind deshalb keine besonderen Schwerbehindertenvertretungen (Az 7 ABR 27/02).
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
