Doppelt gekündigt hält besser
Ein Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen.
Ein Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht auch in dem Fall, dass vor Insolvenzeröffnung die Schuldnerin oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit der längeren für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Kündigungsfrist gekündigt hat und der Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung mit der kürzeren insolvenzrechtlichen Frist erneut kündigt.
Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Insolvenzverwalter wiederhole nicht lediglich die erste Kündigung. Er stütze sie vielmehr auf die Insolvenzeröffnung und das dadurch ausgelöste Sonderkündigungsrecht und damit auf weitere, neue Tatsachen, die den bisherigen Kündigungssachverhalt verändert haben. Eine unzulässige Wiederholungskündigung sei darin nicht zu sehen (Az 2 AZR 255/02).
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