Diskriminierungsverbot bei In-vitro-Fertilisation
nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Az.: C-506/06)
Eine Kündigung, die hauptsächlich aus dem Grund erfolgt, dass sich eine Arbeitnehmerin in einem vorgerückten Stadium einer In-vitro-Fertilisation befindet, verstößt nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Az.: C-506/06).
Die klagende Arbeitnehmerin erfuhr während ihrer Krankschreibung von der Kündigung zum Monatsende. Dies wurde ihr drei Tage vor dem Termin der künstlichen Befruchtung telefonisch mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Eizellen bereits in-vitro befruchtet worden. Daher machte sie geltend, bereits Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz zu geniessen. Dies lehnten die Richter allerdings ab. Die Schwangerschaft beginne erst mit Einsetzen der befruchteten Eizellen in die Gebärmutter. Die Klägerin könne sich jedoch möglicherweise auf den Schutz vor geschlechtsbedingter Diskriminierung berufen. Dazu müsse sie allerdings nachweisen, dass der Arbeitgeber ihr hauptsächlich aufgrund der künstlichen Befruchtung gekündigt hatte.
Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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