Diskriminierungsverbot § 75 BetrVG
Betriebliches Diskriminierungsverbot; freie Entfaltung der freien Persönlichkeit des Arbeitnehmers
§ 75(1) BetrVG enthält ein betriebliches Diskriminierungsverbot und § 75(2) BetrVG das Gebot die freie Entfaltung der freien Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen und zu fördern. Betrieblich vereinbarte Zielvereinbarungssysteme müssen so ausgestaltet sein, dass sie die o.a. Rechte der einzelnen Arbeitnehmer wahren.
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