Die Zulässigkeit speziell im Arbeitsrecht
Welche Eingriffshandlungen sind erlaubt?
Die Zulässigkeit der Eingriffshandlungen richtet sich, wie schon gezeigt, danach, ob die verantwortliche Stelle dem privaten oder öffentlichen Bereich zuzurechnen ist
Die Erlaubnisnormen im öffentlichen Bereich
Sie werden hier nicht gesondert dargestellt, es sei denn, aus didaktischen Gründen der Abgrenzung.
Der Grund dafür liegt in § 12 IV. Darin wird eine Verweisung in der Art getroffen, dass alle dienst- oder arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnisse des Bundes so behandelt werden, als sei der Bund eine private Stelle.
Bezüglich der Landesdatenschutzgesetze nehmen diese zumeist eine Verweisung auf das BDSG in gleicher Form vor oder regeln die Übertragung fast identisch.
Die Verweisung macht deshalb einen Sinn, weil die öffentlichen Stellen im Arbeitsverhältnis ihren Arbeitnehmern (Angestellten) im Bereich der Datenverarbeitung nicht mit hoheitlicher Macht, sondern zumindest konstruktiv als gleichrangiger Vertragspart¬ner gegenübertreten (Grundverhältnis) und alle Arbeitsverhältnisse datenschutzrechtlich gleich behandelt werden sollen.
Beispiel: Gerichte, Staatsanwaltschaften, Einwohnermeldeämter.
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Letztes Update 21.07.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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