Die Zulässigkeit der anderen Phasen des § 3
Verarbeitung und Nutzung
Im Gegensatz zur Erhebung sind in § 28 die Verarbeitung und Nutzung ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit dieser beiden Phasen ist jeweils bei Vorliegen von vier verschiedenen Konstellationen denkbar.
Es sind dies :
1.) die Zweckbestimmung eines Vertrages oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses
2.) die Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen
3.) die Entnahme aus allgemein zugänglichen Quellen
4.) die Verarbeitung oder Nutzung zu Forschungszwecken.
Diese wichtigen Zulässigkeitsvoraussetzungen werden nun anhand der Speicherung erläutert, gelten aber auch für die Übermittlung, Veränderung
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Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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