Die Großen zuerst
Streit zwischen Betriebs- und Gesamtbetriebsrat um die Zuständigkeit zur Vereinbarung eines Sozialplans
Den Streit zwischen Betriebs- und Gesamtbetriebsrat um die Zuständigkeit zur Vereinbarung eines Sozialplans hat das Bundesarbeitsgericht jetzt zu Gunsten des Gesamtbetriebsrats entschieden.
Es ging um ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen, das eine grundlegende Änderung seiner Organisationsstruktur beschloss. Die hatte Teilbetriebsschließungen in 25 Bezirksdirektionen in der gesamten Bundesrepublik, darunter auch in der Bezirksdirektion H., zur Folge. Aus diesem Anlass vereinbarte es mit dem in ihrem Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich, wonach jedem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz durch die Betriebsänderung wegfällt, ein Arbeitsplatz in einem Betrieb der neuen Organisationsstruktur anzubieten ist. Gleichzeitig wurde ein Sozialplan vereinbart.
Der in der Bezirksdirektion H. gewählte Betriebsrat vertrat die Auffassung, er selbst und nicht der Gesamtbetriebsrat sei zum Abschluss des Sozialplans für „seine“ von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer zuständig.
Dem schlossen sich die Richter nicht an. Der Abschluss des Sozialplans fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats. Seine Regelungskompetenz beruht darauf, dass die in dem Interessenausgleich vereinbarte Betriebsänderung nicht nur einen einzigen Betrieb, sondern die Mehrzahl der Betriebe der Arbeitgeberin betrifft und die Durchführung der Betriebsänderung betriebsübergreifend einheitliche Kompensationsregelungen erfordert.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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