Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Einführung
Die GmbH ist gem. § 13 Abs.1 GmbHG eine juristische Person. Ihre Funktion ist darin zu sehen, die Lücke zwischen den Personengesellschaften auf der einen Seite und der AG auf der anderen Seite zu schließen. Sie ist ausgelegt für kleinere Unternehmen, in denen die Gesellschafter nicht persönlich haften wollen. Aus dieser Intention ergibt sich, dass die GmbH den Personengesellschaften wirtschaftlich näher steht als der AG. Folglich ist die Ausgestaltung der Gesellschaft im Innenverhältnis ähnlich frei, wie bei den Personengesellschaften. Gemäß § 1 GmbHG kann jeder zulässige Zweck Gesellschaftszweck sein.
Beachte: Eine GmbH kann also zu den gleichen Zwecken gegründet werden, wie eine GbR. Dennoch ist sie gem. § 13 Abs.3 GmbHG immer Handelsgesellschaft und damit gem. § 6 Abs.1 HGB immer auch Kaufmann, sog. Formkaufmann.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Jan Köster
Kanzlei Köster - firstlex
Tel.: +49 (89) 244164933
j.koester@firstlex.de
Perusastr. 7, 80333 München
|
 |
Letztes Update 26.08.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
