Deshalb ruhte Gott am siebten Tag
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung.
Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Dies geht jetzt aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (5 AZR 97/05).
Ein Arbeitnehmer könne nur einen Zuschlag verlangen, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leiste. Für die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit sei ein Ersatzruhetag zu gewähren
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