Der unkündbare Trompeter
Ist ein öffentlicher Arbeitnehmer ordentlich unkündbar, so muss sein Arbeitgeber alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung in Betracht ziehen.
Ist ein öffentlicher Arbeitnehmer ordentlich unkündbar, so muss sein Arbeitgeber alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung in Betracht ziehen und ausschließen, wenn er ihn trotzdem loswerden will. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Geklagt hatte ein Mann, der an einer städtischen Musikschule das Fach "Trompete" unterrichtete. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT) war er ordentlich unkündbar. Dem so unkündbaren Angestellten kann nur aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden Gründen fristlos gekündigt werden. Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen nachweisbar nicht möglich ist.
Der Rat der beklagten Stadt hatte beschlossen, die Musikschule zu schließen dem Trompeter zu kündigen.
Hiergegen wehrte sich der Musiker mit seiner Kündigungsschutzklage. Er vertrat die Ansicht, die Kündigung sei schon wegen des Ausschlusses einer betriebsbedingten Beendigungskündigung unwirksam. Weiterhin machte er geltend, die Stadt habe vor Ausspruch der Kündigung nicht alle Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Demgegenüber wendet die beklagte Stadt ein, es könne kein Zwang bestehen, ein inhaltsleeres Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Andere öffentliche Arbeitgeber oder private Musikschulen hätten kein Interesse an der Beschäftigung des Klägers gehabt, wie sich aus Gesprächen nach Ausspruch der Kündigung ergeben habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Der BAT schließt zwar seinem Wortlaut nach auch die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund aus und verweist den Arbeitgeber insoweit auf eine Änderungskündigung. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kann aber in einem Dauerschuldverhältnis nicht völlig beseitigt werden. Es sind Extremfälle denkbar, in denen auch im Rahmen des BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist in Betracht kommen kann. Hat der Arbeitgeber aber - wie vorliegend - vor Ausspruch der Kündigung nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers in der eigenen oder auch in einer fremden Verwaltung zu versuchen, so ist eine Kündigung ausgeschlossen. So lag der Fall hier.
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