Der teure Hinweis
Benachteiligungsverbot des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte X stellt in seinem Betrieb einen Verstoß gegen das BDSG fest. Nachdem er über einen Zeitraum von sechs Monaten den AG dreimal auf den Missstand hingewiesen hatte, ohne dass sich etwas tat, informierte er die Aufsichtsbehörde. Diese ermittelte dann weiter, ohne sich auf X zu beziehen. Dennoch schöpfte AG Verdacht und zog vier Wochen später eine bereits angekündigte Gehaltserhöhung mit der Begründung, seine Leistungen als Programmierer hätten stark nachgelassen, zurück. Durfte AG die Gehaltserhöhung zurückziehen ?
Lösung:
§ 4 f III 3 statuiert das Benachteiligungsverbot des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Danach darf dieser in seiner eigentlichen beruflichen Position nicht wegen seiner DSB-Funktion benachteiligt werden. Im Prozess, so wird gefordert, muss daher die Beweislast umgekehrt werden. Der AG muss also beweisen, dass eine belastende Maßnahme im eigentlichen Arbeitsverhältnis nicht durch bestimmte Vorkommnisse im DSB-Bereich hervorgerufen sind. Waren die Leistungen des X als Programmierer stets gleich, so wird AG dieser Beweis misslingen. Die Gehaltserhöhung müsste dann gewährt werden.
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
Kanzlei Dr. Stumper - firstlex
Tel.: 0700 3477 8539 *
dr.stumper@firstlex.de
Neuer Wall 80, 20354 Hamburg
*12 ct./Min aus dem Festnetz der Telekom |
 |
Letztes Update 25.08.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

|
