Der Schein trügt nicht immer
Ein wirksamer Arbeitsvertrag liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur zum Zwecke der der Arbeits- und Krankenversicherung angestellt ist.
Ein wirksamer Arbeitsvertrag liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur zum Zwecke der der Arbeits- und Krankenversicherung angestellt ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZB 49/06).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Mann geklagt, der bei seiner Ehefrau angestellt war und nach seiner Kündigung noch zwei ausstehende Monatsgehälter verlangte. Die Angeklagte bestritt, dass überhaupt ein wirksamer Arbeitsvertrag vorgelegen habe, da sie den Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen habe, damit ihr Mann Versicherungsschutz genieße. Das Gericht gab dennoch der Klage des Mannes statt. Selbst in solch einem Fall läge ein wirksamer Arbeitsvertrag vor.
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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