Der Richter hat’s gegeben, der Richter hat’s genommen
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dann gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt einzelvertraglich vereinbart oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt nun klar, dass diese Regelung auch auf Befristungen mit einer beabsichtigten Dauer von bis zu 6 Monaten Anwendung findet – und nimmt dem Zeitarbeiter den so gegebenen vermeintliche Vorteil sofort wieder weg: Er kann ohne Angaben von Gründen nach Ablauf der Vertragsdauer gekündigt werden, weil der gesetzliche Kündigungsschutz erst ab sechs Monaten Beschäftigungsdauer greift (Az 2 AZR 690/02).
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