Der Millionenzwerg
Kündigungsschutzgesetz wenn ein Unternehmen weniger als sechs Arbeitnehmer beschäftigt
Dass das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, wenn ein Unternehmen weniger als sechs Arbeitnehmer beschäftigt, gilt auch, wenn dieses Unternehmen mehrere finanzstarke Tochtergesellschaften mit vielen Angestellten unter sich hat. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Geklagt hatte der Vorstandsassistent einer an mehreren Tochtergesellschaften (Autohäusern in Deutschland und Frankreich) beteiligten Holding. Im Gesamtkonzern waren knapp 300 Mitarbeiter, bei der Beklagten selbst nach ihren Angaben nur fünf Mitarbeiter beschäftigt. Mit Schreiben vom 6. September 2000 kündigte die Beklagte dem Kläger zum 31. Dezember 2000 wegen Schlechtleistung.
Mit seiner Kündigungsschutzklage begehrt der Kläger die Feststellung der Sozialwidrigkeit der Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Er macht vor allem geltend, das Kündigungsschutzgesetz sei auf sein Arbeitsverhältnis schon deshalb anwendbar, weil den wenigen Arbeitnehmern der Beklagten die Beschäftigten der einzelnen Autohäuser hinzuzurechnen seien. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zumutbar, da ihn der Vorstandsvorsitzende der Beklagten fortlaufend beleidigt habe. Die Beklagte beruft sich darauf, sie bilde als Holding mit ihren Tochterunternehmen, deren Gesellschaftsanteile sie lediglich verwalte, keinen einheitlichen Betrieb. Für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes könne es nicht darauf ankommen, dass ihr als Holding ein konzernrechtliches Weisungsrecht zustehe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst.
Die Revision der Beklagten führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klage ist unbegründet, da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Der Arbeitnehmer einer Konzernholding genießt, soweit kein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Holding und den Tochtergesellschaften besteht, regelmäßig nur dann Kündigungsschutz, wenn die Holding ihrerseits dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, insbesondere die erforderliche Anzahl von mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt. Ein gemeinschaftlicher Betrieb zwischen einer Konzernholding und einer oder mehreren Tochtergesellschaften liegt nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber den zuständigen Organen der Tochtergesellschaften in bestimmten Bereichen Anordnungen treffen kann. Die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes setzt vielmehr einen einheitlichen, rechtlich gesicherten betriebsbezogenen Leitungsapparat voraus.
Danach unterlag das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Die Beklagte selbst beschäftigte in der Regel nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. Ein Gemeinschaftsbetrieb zwischen der im wesentlichen mit Vermögensverwaltung befassten Beklagten und den einzelnen Autohäusern bestand nicht. Es reicht nicht aus, dass die Beklagte als - wie der Kläger geltend gemacht hat - "millionenschweres" Unternehmen sicherlich ausreichende Finanzmittel besitzt, dem Kläger eine Abfindung zu zahlen.
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