Der Betriebsrat – das bin ich
Ein Gemeinschaftsbetrieb zweier rechtlich selbständiger Unternehmen endet, wenn eines der Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt.
Ein Gemeinschaftsbetrieb zweier rechtlich selbständiger Unternehmen endet, wenn eines der Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt.
Dies führt allerdings nicht zur Auflösung des für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats, wenn das andere Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit fortsetzt und die Identität des Betriebs gewahrt bleibt. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgereicht entschieden.
In einem solchen Fall besteht das Mandat des Betriebsrats für die Belegschaft des verbleibenden Unternehmens fort. Hat die Beendigung des Gemeinschaftsbetriebs zur Folge, dass die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder einschließlich der Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Anzahl von Betriebsratsmitgliedern sinkt, ist ein neuer Betriebsrat zu wählen. Geschieht dies nicht, führt der bisherige Betriebsrat die Geschäfte bis zum Ablauf der regelmäßigen Amtszeit weiter. Er ist daher vor der Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Das gilt selbst, wenn nur noch eines von ursprünglich sieben Betriebsratsmitgliedern im Amt ist (Az 7 AZR 11/03).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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