Datenschutzkontrolle
Unterscheidung zwischen öffentlich und privat
Das dritte der vier Instrumente des Datenschutzes ist das Kontrollinstrument. Die Kontrolle passt sich wiederum an die Polarität zwischen öffentlichem und privatem Bereich an. Folglich findet sich diese Thematik geregelt im zweiten Abschnitt (§§ 22 bis 26) und im dritten Abschnitt (§§ 36 bis 38), jeweils im dritten Unterabschnitt. Daher gibt es für den öffentlichen Bereich, je nachdem, einen Bundes- oder jeweils einen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BfD, LfD). Im privaten Bereich gibt es als vergleichbare Instanz eine Aufsichtsbehörde und zusätzlich in bestimmten Betrieben einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB).
Zu diesem Themenbereich berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper
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