Das wird auch so nichts
Laut Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen.
Laut Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.
Dabei stellt es ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicher stellen will, dass seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist aber dann nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muss dann ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Kunde den Verkäufer nicht antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte. Unter diesen Umständen ist das Recht auf Teilzeitarbeit gegeben (Az 9 AZR 665/02).
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