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Das Recht auf Löschung

Die Artikel-29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der Europäischen Union hat sich in ihrer Sitzung am 26. November 2014 mit den Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beschäftigt und dabei allgemeine Richtlinien sowie einen Kriterienkatalog verabschiedet, um eine möglichst einheitliche Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs durch die Datenschutzaufsichtsbehörden zu erreichen.

Andrea Voßhoff: Ich begrüße die einheitliche Vorgehensweise durch die Artikel-29-Gruppe. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil unmissverständlich klargestellt, dass das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt auch für das Internet gilt. Wenn die Voraussetzungen für die Löschung eines Links vorliegen, verlangt ein umfassender Schutz der Betroffenenrechte eine möglichst einheitliche Vorgehensweise in der Europäischen Union und hierfür ist der Kriterienkatalog ein wichtiger Baustein.

Neben dem Kriterienkatalog hat sich die Artikel-29-Gruppe darauf verständigt, dass die Suchmaschinenbetreiber den im festgestellten Rechtsanspruch auf Löschung von Verlinkungen weltweit umsetzen sollten. Google hingegen will die Löschung auf europäische Domains wie google.de oder google.fr beschränken. Konkret bedeutet dies, dass nicht nur die EU-Domains, sondern auch alle relevanten .com-Domains einzubeziehen sind. Erwähnenswert ist auch die Klarstellung des EuGH, dass das Recht auf Löschung in den Ergebnislisten der Suchmaschinenbetreiber nicht zu einer Löschung des Eintrages auf der Website führt und dieser Eintrag auch weiterhin über Suchmaschinen gefunden werden kann, lediglich nicht mehr über den Namen des Betroffenen.

Hintergrund des Urteils war das Begehren eines spanischen Bürgers auf Löschung eines Internetlinks, der bei Eingabe seines Namens in der Google-Suchmaschine erschien. Der EuGH stellte fest, dass in einem solchen Fall ein Löschungsanspruch auch unmittelbar gegen den Suchmaschinenbetreiber bestehen kann. Im Regelfall, so der EuGH, würden die Interessen des Betroffenen am Schutz sensibler Informationen gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen überwiegen. Je nach Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben könne diese Abwägung aber auch zu einem anderen Ergebnis kommen.

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