Das Fest der Gleichbehandlung
Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung, darf er in der Regel nicht bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern differenzieren.
Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung, darf er in der Regel nicht bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern differenzieren. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 640/04)
Dem Arbeitgeber sei es nicht verwehrt, der Gruppe der Angestellten ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer rechtfertigen würden. Seien seine Differenzierungsgesichtspunkte und der mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck nicht ohne weiteres erkennbar, hätte der Arbeitgeber die Gründe für die unterschiedliche Behandlung darzulegen. Begründe der Arbeitgeber die Begünstigung der Angestellten mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden, hätte er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen eine stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen Bedürfnis entspreche.
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