Bundespost und Schwangerschaft
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft kennt oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten der Zweiwochenfrist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
Im jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um eine Frau, die seit Mai 1999 als "Promotion-Mitarbeiterin" arbeitete. Sie verteilte Zeitungen an Passanten. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. Juli 1999 zu Mitte August. Am 17. August 1999 wurde bei ihr eine Schwangerschaft in der siebten Schwangerschaftswoche festgestellt. Hiervon hat ihr Arbeitgeber spätestens am 22. September 1999 telefonisch erfahren.
Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen das Mutterschutzgesetz geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie habe die Mitteilung über ihre Schwangerschaft bereits am 18. August in einem einfachen Brief an die Beklagte abgesandt. Zum Beweis hierfür hat sie sich auf das Zeugnis ihres Ehemannes berufen. Der mögliche Verlust des Briefes auf dem Postwege könne ihr nicht im Sinne einer schuldhaft verspäteten Mitteilung zugerechnet werden. Ihr Arbeitgeber hat den Eingang eines Briefes bestritten. Gegen die Behauptung der Klägerin spreche auch, dass sie in Gesprächen zwischen dem 18. August und 22. September nicht auf ihre Schwangerschaft hingewiesen habe.
Die Kündigung ist unwirksam. Die Voraussetzungen des Mutterschutzgesetzes sind gegeben. Bei Zugang der Kündigung war die Klägerin schwanger. Die Klägerin hatte erstmals am 17. August Kenntnis von ihrer Schwangerschaft. Danach hat sie zur Unterrichtung des Arbeitgebers alles getan, was unter den gegebenen Umständen von ihr erwartet werden konnte. Sie hat am 18. August die Schwangerschaftsbescheinigung mit einfachem Brief zur Post gegeben, wie die Vorinstanzen revisionsrechtlich bindend festgestellt haben. Dass der Brief möglicherweise der Beklagten nicht zugegangen ist, kann der Klägerin nicht angelastet werden. Sie durfte zunächst auf die ordnungsgemäße Beförderung ihrer Briefsendung durch die Post vertrauen.
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