Bundesimmissionsschutzgesetz
Überblick
Bei dem verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers bzw. besitzers im Rahmen von Beeinträchtigungen durch Betriebe und Anlagen nach § 14 S.2 BImSchG handelt es sich um einen Aufopferungsanspruch wegen Entziehung des Abwehranspruchs, der sich gegen den Anlagebetreiber richtet. Der Grundstücksnachbar kann unter bestimmten Voraussetzungen von dem Betreiber der Anlage Ersatz der seiner durch die Minderung des Grundstückswerts verursachten Vermögensschäden verlangen.
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