Brötchenaufstrich-Klau
Fristlose Kündigung wegen Brötchenaufstrich-Klau ist unwirksam.
Die fristlose Kündigung gegen einen Bäckereimitarbeiter wegen des angeblichen Diebstahls von Brotaufstrich bleibt unwirksam: Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund. Dieses hatte im März die Entlassung von zwei Mitarbeitern einer Bäckereikette für ungültig erklärt. Im Fall des jüngeren Angestellten hatte das Unternehmen daraufhin Berufung eingelegt.
In dem Verfahren stritten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, die das beklagte Bäckereiunternehmen ausgesprochen hat, weil der Kläger ein zuvor von ihm gekauftes Brötchen, das er mit Brotaufstrich belegt hat, verzehrte.
Die Richter meinten dazu: "Nach Auffassung der Berufungskammer kann grundsätzlich auch der Diebstahl von geringwertigen Gegenständen, die dem Arbeitgeber gehören, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Es ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der Parteien notwendig, die hier zugunsten des Klägers ausging. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger als Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündbar war und daher im Rahmen der Interessenabwägung zu überprüfen ist, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Das ist hier zu bejahen, da es anders als der Arbeitgeber bei der Kündigung noch glaubte, nur um den Verzehr des Brotaufstrichs ging, dessen Wert unter 10 Cent anzusiedeln ist. Daher kam es auch nicht mehr darauf an, ob der Einwand des Klägers, er habe nur probiert, zutreffend ist oder nicht.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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Letztes Update 23.03.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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