Bis zur Rente
Bundesarbeitsgericht (Az 7 AZR 489/02)
Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt ist kein Sachgrund für die Befristung des mit dem älteren Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags, wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat.
Anders als nach der bis 1997 geltenden Vorgängerregelung dient der Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer nicht der Arbeitsbeschaffung, sondern soll Minderleistungen ausgleichen, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung förderungsbedürftiger Arbeitnehmer entstehen. Dies rechtfertigt die Befristung nicht. Der Arbeitsvertrag des älteren Arbeitnehmers gilt in diesem Fall als unbefristet geschlossen (Az 7 AZR 489/02).
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