Bis dass der Tod uns scheidet, Chef
Bundesarbeitsgericht (Az 2 AZR 153/03)
Der einzelvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch für einen längeren Zeitraum, gegebenenfalls bis zum Lebensende des Arbeitgebers, ist nicht wegen sittenwidriger Knebelung des Arbeitgebers von vornherein unwirksam. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Wird die Weiterbeschäftigung auf Lebenszeit des Arbeitgebers unzumutbar, so sind die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung, gegebenenfalls unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist, zu prüfen. Nur die konkreten Umstände des Vertragsabschlusses können den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen (Az 2 AZR 153/03).
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