Big Boss – Big Brother
Bundesarbeitsgericht (Az 2 AZR 51/02)
Obwohl die heimliche Überwachung mit Videokameras einen Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt, darf ein Arbeitgeber sie unter Umständen vornehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Beweise, die durch solche Eingriffe erlangt werden, können allerdings einem Verwertungsverbot unterliegen. Das Gericht darf ein solches Beweismittel nur dann berücksichtigen, wenn besondere Umstände den Eingriff rechtfertigen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Im entschiedenen Fall diente der Eingriff dem Beweis vermuteter Unterschlagungen einer Angestellten eines Getränkemarktes. Der Markt durfte die Angestellte deshalb mit Videokameras verdeckt überwachen, weil ein hinreichend konkreter Verdacht bestand, der nicht oder nur schwer mit anderen, das Persönlichkeitsrecht der Angestellten wahrenden Mitteln geklärt werden konnte.
Die auf Grund der Videoaufzeichnungen erfolgte Kündigung ist auch nicht bereits deswegen unwirksam, weil, wie die Angestellte behauptet hat, der Betriebsrat vor der Installation nicht beteiligt wurde. Zwar hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Installation technischer Einrichtungen, mit denen das Verhalten der Arbeitnehmer überwacht werden soll. Eine Verletzung dieses Rechts führte im entschiedenen Fall aber schon deshalb nicht zu einem Verwertungsverbot der Aufzeichnungen, weil der Betriebsrat der Kündigung nach Ansicht der Videos zugestimmt hat (Az 2 AZR 51/02).
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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