Beziehung zwischen BPersVG und LPersVG
Wo liegen die Unterschiede ?
Die Beziehung zwischen BPersVG und LandesPersVG
Die gesetzliche Grundlage des Personalvertretungsrechts bilden das Personalvertretungsgesetz des Bundes (BPersVG) von 1974 und die sechzehn Personalvertretungsgesetze der Länder (LPersVG).
Für die Beschäftigten von Einrichtungen der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weiterer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das jeweilige Landespersonalvertretungsgesetz (nur in Schleswig-Holstein heißt es Mitbestimmungsgesetz).
Das BPersVG enthält hingegen überwiegend Regelungen für die im Bundesdienst Beschäftigten. Daneben findet man im zweiten Teil des BPersVG – neben einigen unmittelbar geltenden Vorschriften für die Länder – Rahmenvorschriften für die Personalvertretungen der Beschäftigten der Länder. Diese Rahmenvorschriften gelten seit der Föderalismusreform 2006 nur noch übergangsweise und können seitdem durch Landesrecht ersetzt werden. Ein einheitliches Personalvertretungsrecht in Bund und Ländern kann so wohl nicht mehr erreicht werden. Aber auch schon vor dieser Änderung durch die Föderalismusreform kam es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Bundespersonalvertretungsgesetz und denen der Länder.
Denn die Landespersonalvertretungsgesetze weichen zum Teil sowieso schon erheblich vom BPersVG ab. Vor allem die Befugnisse der Personalvertretungen und die organisatorischen Vorschriften, von denen eine wirkungsvolle Arbeit der Personalräte maßgeblich abhängt, unterscheiden sich teilweise sehr von den Regelungen des BPersVG. So sind in einigen Ländern die Beteiligungsrechte schwächer ausgestaltet als im BPersVG, in anderen waren sie so weitreichend, dass sie nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar waren und vom Bundesverfassungsgericht auf das Vereinbare zurückgeführt werden mussten.
Insbesondere eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995, in welchem weite Teile des Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein als verfassungswidrig erklärt wurde, führte zu einer regelrechten Änderungswelle der Landespersonalvertretungsgesetze: Seit 1997 haben zehn der sechzehn Bundesländer ihre Landespersonalvertretungsgesetze novelliert und geändert, wobei die Änderungen zumeist eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Personalrats zur Folge hatten.
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Letztes Update 14.02.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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