Nach dem Betriebsübergang haben Arbeitnehmer gegen ihren alten Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft über die bis zu diesem Zeitpunkt angesammelte Betriebsrente. Zu diesem Urteil kam nun das Bundesarbeitsgericht (Az.: 3 AZR 357/06).
Geklagt hatten ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG. Sie verlangten Auskunft über ihre bis zum Betriebsübergang erworbenen Anwartschaften. Das Gericht entschied, dass solch ein Anspruch grundsätzlich nicht besteht, da die Anwartschaften nicht folge des Betriebsübergangs sind. In Einzelfällen könne sich aber dennoch ein Anspruch aus Treu und Glauben herleiten lassen.
