Betriebsübergang & Gesamtrechtsnachfolge
kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a VI BGB
Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a VI BGB. Dies entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (Az.: 8 AZR 157/07).
Der Kläger war bei der K GmbH & Co. KG beschäftigt, deren Gesellschafter die K Verwaltungs GmbH und deren Kommanditistin die M GmbH waren. Diese Gesellschafter vereinbarten den Austritt der K Verwaltungs GmbH und den Übergang sämtlicher Aktiva und Passiva auf die M GmbH. Dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die M GmbH widersprach der Kläger gem. § 613a VI BGB, womit sein Arbeitsverhältnis allerdings laut der getroffenen Vereinbarung mit Erlöschen der K GmbH & Co. KG enden sollte. Später hielt er diesen Widerspruch jedoch für unwirksam und beantragte die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH. Diesem Antrag gaben die Richter nun statt. Das Widerspruchsrecht habe im konkreten Fall nicht bestanden, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war.
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Letztes Update 17.12.2009 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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