Betriebsrat macht Faxen
Die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung oder Ablehnung eines Betriebsrates zur Einstellung neuer Arbeitgeber kann auch per Fax erfolgen.
Die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung oder Ablehnung eines Betriebsrates zur Einstellung neuer Arbeitgeber kann auch per Fax erfolgen. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt im Fall einer Arbeitgeberin entschieden, die einen Kurier- und Frachtdienst betreibt.
Für die Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis erbat sie die Zustimmung des Betriebsrats. Dieser widersprach der Einstellung mit einem Telefax, das der Arbeitgeberin am letzten Tag der gesetzlichen Wochenfrist zuging. Die Arbeitgeberin begehrte die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Auszubildenden als erteilt gelte. Sie hat die Auffassung vertreten, das Telefax habe die Wochenfrist nicht gewahrt. Dem sind die Vorinstanzen gefolgt.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Allerdings war der Widerspruch des Betriebsrats fristgemäß. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt, dass die Zustimmungsverweigerung schriftlich erklärt wird. Diesem Erfordernis entspricht auch ein Telefax. Der Schriftform des § 126 BGB (eigenhändige Originalunterschrift) bedarf es darüber hinaus nicht. Diese Vorschrift gilt lediglich für Willenserklärungen. Die Zustimmungsverweigerung nach Betriebsverfassungsgesetz ist dagegen eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie finden die Vorschriften über Willenserklärungen keine Anwendung. Gleichwohl gilt die Zustimmung mangels ausreichender Begründung im Fax als erteilt, denn der Betriebsrat hatte in seinem Telefax keine beachtlichen Verweigerungsgründe benannt.
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