Betriebsrat gegen Beschäftigung Behinderter?
Anspruch Schwerbehinderter gegenüber ihrem Arbeitgeber auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können
Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Der Anspruch besteht aber nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat.
Geklagt hatte ein zu 70 % schwerbehinderter Postbote, der allein in der Briefzustellung einsatzfähig ist. Freie Arbeitsplätze dafür sind nur in einer Niederlassung vorhanden, in die der Kläger erst versetzt werden müsste. Die Beklagte lehnt dies ab und beruft sich auf Bedenken des für diese Niederlassung gebildeten Betriebsrates. Mit seiner Klage verlangte der Kläger einen entsprechenden Einsatz vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates und die Einholung der Zustimmung einschließlich des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens. Die Vorinstanz muss nun den weiteren Sachverhalt klären, unter anderem, ob der Arbeitgeber den Mann gegen den Willen des Betriebsrats einzusetzen hat.
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