Besser blechen
Bundesarbeitsgericht (Az 9 AZR 393/03)
In einem aktuellen Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der gerichtlichen Überprüfbarkeit von Entscheidungen sogenannter paritätischer Kommissionen für betriebliches Vorschlagswesen auseinander gesetzt.
Hintergrund: In Betriebsvereinbarungen kann geregelt werden, ob ein Verbesserungsvorschlag eines Arbeitnehmers vergütungspflichtig ist. Die Betriebsparteien dürfen zur verbindlichen Beurteilung der eingereichten Verbesserungsvorschläge paritätische Kommissionen vorsehen. Die mit Mehrheit getroffenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen einer Kommission sind nur beschränkt – insbesondere auf grobe Unrichtigkeit – gerichtlich überprüfbar. Wenn der Kommission Verfahrensfehler unterlaufen, die sich auf das Ergebnis auswirken können, oder wenn sie die Entscheidung nicht nachvollziehbar begründet, kann diese allerdings von den Gerichten uneingeschränkt überprüft werden. Dabei dürfen die Anforderungen an die Begründung von Kommissionsentscheidungen nicht überspannt werden. Es muss für die Arbeitsvertragsparteien jedoch nachvollziehbar dargestellt werden, auf welche Tatsachen die Kommission ihre Mehrheitsentscheidung stützt.
Dem Urteil lag die Klage eines Angestellten der Luftfahrtindustrie zugrunde. Sein Verbesserungsvorschlag war abgelehnt worden. Das Gericht hat die Klage auf Zahlung einer Prämie abgewiesen. Die Ablehnung der Vergütungspflicht war von der Kommission zwar nur unzureichend stichwortartig begründet worden und daher uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Überprüfung ergab jedoch, dass es zur Aufgabe des Klägers gehörte, entsprechende Verbesserungen zu entwickeln. Daher bestand für ihn kein Anspruch auf eine Prämie (Az 9 AZR 393/03).
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Letztes Update 19.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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