Besser arm als ohne Ausbildung
... ist die vereinbarte Vergütung nicht an der tariflich geregelten Ausbildungsvergütung zu messen
Bei Ausbildungsverhältnissen, die ausschließlich durch öffentliche Gelder und private Spenden zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze finanziert werden und zudem für den Ausbilder mit keinerlei finanziellen Vorteilen verbunden sind, ist die vereinbarte Vergütung nicht an der tariflich geregelten Ausbildungsvergütung zu messen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Beklagt war ein gemeinnütziges Bildungsunternehmen, dessen Zweck u.a. die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung ist. Diese wird von Drittbetrieben durchgeführt und ausschließlich durch staatliche oder private Fördermittel finanziert. Leistungen der Auszubildenden werden von der Beklagten nicht kommerziell verwertet.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag zur Ausbildung zur Industriekauffrau ab. Die Vergütung betrug etwa 35 % der tariflichen Vergütung. Sie hat ihre Berufsausbildung in einem tarifgebundenen Betrieb absolviert. Sie verlangte deshalb die Zahlung der Differenz zwischen der vereinbarten Ausbildungsvergütung und den tariflichen Sätzen – ohne Erfolg.
Ihre Ausbildungsvergütung war nicht unangemessen. Entscheidend ist, ob die Vergütung fühlbar zu den Lebenshaltungskosten des Auszubildenden beitragen kann. Das war vorliegend noch zu bejahen.
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Letztes Update 20.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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