Bereitschaft trifft Vergütung
Die europäische Arbeitszeitrichtlinie macht keine Aussagen zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten.
Die europäische Arbeitszeitrichtlinie macht keine Aussagen zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten. Das stellte jetzt der Europäische Gerichtshof klar (Az.: C-14/04).
Er bestätigte damit indirekt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Bereitschaftsdienste zwar als Arbeitszeit gelten, nicht aber wie reguläre Arbeit vergütet werden müssen. Die Richtlinie diene allein dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, erklärte der EuGH zur Begründung.
Letztes Update 21.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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