Behinderte und Nachtarbeit
Eine zu 50 % behinderte Ärztin hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung der 5-Tage-Woche und Befreiung von Nachtarbeit
Eine zu 50 % behinderte Ärztin hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Einhaltung der 5-Tage-Woche und Befreiung von Nachtarbeit, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat. Ein Verlangen auf Freistellung von Mehrarbeit führe weder zu einem Anspruch auf die 5-Tage-Woche noch auf Befreiung von Nachtarbeit. Etwas anderes könne sich allerdings im Einzelfall ergeben, wenn das zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitszeit erforderlich sei. Die Erfüllung darf für den Arbeitgeber aber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein.
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