Begrenzung des Haftungsumfangs
Überblick
Mit Ausnahme von § 833 S.1 BGB und § 22 WHG sind summenmäßíge Haftungshöchstgrenzen festgesetzt. Schmerzensgeld wird -abgesehen von den Fällen der §§ 53 Abs.3 LuftVG, § 29 Abs.2 AtomG, § 833 S.1 BGB- nicht geschuldet.
Wegen der Haftungsbeschränkungen ist die verschuldensabhängige Haftung nach Vertrags- und Deliktsrecht von erheblicher Bedeutung. Sie greift neben der Gefährdungshaftung ein.
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