Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem BeschFG 1996
BAG Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 -
Der Kläger war bei der Beklagten vom 2. Oktober 1995 bis zum 31. Dezember 1997 ohne Unterbrechung aufgrund von drei befristeten Arbeitsverträgen als Frachtzusteller beschäftigt. Der erste und der dritte Vertrag waren nach dem BeschFG in der jeweils geltenden Fassung befristet. Die Befristung des zweiten, für die Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Juli 1997 geschlossenen Vertrags wurde von der Beklagten auf einen Sachgrund gestützt. Mit seiner am 24. November 1997 erhobenen Klage machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses geltend.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das die Klage abweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Befristung des letzten Vertrags ist wegen des sog. Anschlussverbots des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 dann unwirksam, wenn zwischen dem letzten und einem vorhergehenden, ebenfalls nach dem BeschFG geschlossenen Vertrag ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Der vorhergehende Vertrag muss nicht der unmittelbar vorhergehende Vertrag sein. Das Anschlußverbot besteht auch dann, wenn zwischen den Verträgen eine Sachgrundbefristung vereinbart war.
Ein enger sachlicher Zusammenhang ist nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG 1996 stets gegeben, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt. Ist dieser Zeitraum - wie im Streitfall um einen Tag - überschritten, bedarf die Beurteilung des engen sachlichen Zusammenhangs der wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände. Diese hat das Landesarbeitsgericht nicht vorgenommen. Es muss sie nunmehr nachholen.
BAG Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 -
LAG Düsseldorf Urteil vom 3. November 1998 - 3 Sa 1068/98 -
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