Barfuß und arbeitslos
Arbeitnehmer, der sich gegen die Kündigung durch den Konkursverwalter seines Arbeitgebers wehrte
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt den Fall eines Arbeitnehmers entschieden, der sich gegen die Kündigung durch den Konkursverwalter seines Arbeitgebers wehrte. Der Kläger war langjährig bei der H. Schuh GmbH & Co. KG beschäftigt, die mit 167 Arbeitnehmern Schuhe produzierte. Über das Vermögen dieser KG wurde am 30. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröffnet. Verklagt waren der Konkursverwalter, eine österreichische Aktiengesellschaft, die das Warenzeichen H., das Warenlager und halbfertige Schuhe sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von der KG erworben hat und das aus der Umbenennung eines Firmenmantels der AG entstandene Unternehmen. Der Konkursverwalter hatte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich gekündigt.
Der wehrte sich gegen die Kündigung und begehrte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsüberganges fortbestehe, ferner forderte er Wiedereinstellung.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Konkursverwalters aufgelöst worden ist und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auch die gegen die Kündigung gerichtete Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung wegen der ernsthaft beabsichtigten Betriebsstillegung wirksam war und weder ein Übergang des gesamten Betriebes noch abgrenzbarer Teile vorlag. Das österreichische Unternehmen hat den Betrieb der KG nicht fortgeführt. Das neu entstandene Unternehmen verfolgt einen anderen Betriebszweck als die KG, da es lediglich Musterschuhe entwirft und anfertigt; bei der KG war dieser Bereich organisatorisch nicht verselbständigt. Damit scheiterte auch der Wiedereinstellungsantrag.
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