Bad Bahamas?
Europäischer Gerichtshof (Az C-8/02)
Die für deutsche Beamte geltende Regelung der Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Heilkur, nach der bei im Ausland durchgeführten Heilkuren die Beihilfefähigkeit nur anerkannt wird, wenn durch ein Gutachten nachgewiesen ist, dass die Kur wegen der wesentlich größeren Erfolgssaussicht im Ausland zwingend erforderlich ist, verstößt teilweise gegen europäisches Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Die Voraussetzung, dass die Erfolgsaussichten im Ausland höher sein müssen, stelle ein nicht gerechtfertigtes Hindernis der Dienstleistungsfreiheit dar, so die Begründung (Az C-8/02).
Letztes Update 21.01.2010 | Copyright© firstlex – Rechtsanwalt Dr. Kai Stumper |

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