Baby-Pause schwarz auf weiß
In einem Arbeitszeugnis darf unter Umständen auch die Inanspruchnahme von Elternzeit aufgeführt werden.
In einem Arbeitszeugnis darf unter Umständen auch die Inanspruchnahme von Elternzeit aufgeführt werden. So entschied jetzt aktuell das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZR 261/04).
Dies sei zumindest dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer deswegen am Ende des Arbeitsverhältnisses überwiegend nicht gearbeitet hat. Der Hinweis auf den Erziehungsurlaub sei deshalb zulässig, um deutlich zu machen, dass dem Arbeitgeber eine aktuelle Beurteilung nur eingeschränkt möglich war, teilte das BAG mit.
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