Ausschlußfrist: Hinweis auf Tarifvertrag im Arbeitsvertrag genügt
Der Hinweis auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag genügt, um die im TV enthaltenen Regelungen insgesamt einzubeziehen
Der Hinweis auf den Tarifvertrag im Arbeitsvertrag genügt, um die im TV enthaltenen Regelungen insgesamt einzubeziehen. Dazu gehört auch eine benachteiligende Ausschlußfrist, die im TV enthalten ist. Das entschied jetzt das BAG.
Die Klägerin war in einer Niederlassung der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist die Anwendung des Manteltarifvertrags für das Bäckerhandwerk Niedersachsen / Bremen (MTV) vereinbart. Abdrucke des MTV liegen im Lohnbüro der Hauptverwaltung der Beklagten aus. Die Bezirksleiter der Beklagten halten Abdrucke des MTV zur Einsichtnahme für die in den Niederlassungen beschäftigten Arbeitnehmer vor.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Überstundenzuschläge gemäß dem MTV. Nach § 16 MTV müssen derartige Ansprüche binnen einer Ausschlußfrist von acht Wochen nach Zugang der Entgeltabrechnung geltend gemacht werden, sonst sind sie verfallen. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich aller in die Revision gelangten Ansprüche versäumt. Die Klägerin meint, die Ansprüche seien gleichwohl nicht erloschen. Die Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlußfrist dürfe ihr nicht entgegengehalten werden, weil die Beklagte sich rechtswidrig verhalten habe.
Sie habe weder im Arbeitsvertrag noch sonst gesondert auf die Ausschlußfrist hingewiesen noch den MTV nach § 8 TVG ausgelegt. Die Vorinstanzen haben die Klage hinsichtlich der in die Revision gelangten Ansprüche abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Dem Nachweisgesetz (NachwG) ist auch hinsichtlich einer Verfallfrist Genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrags, der die Ausschlußfrist enthält, hingewiesen wird. Dies ist hier im Arbeitsvertrag erfolgt. Ob die Beklagte ihrer Pflicht, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen (§ 8 TVG), hinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Klägerin die Ausschlußfrist entgegengehalten werden; sie hat auch keinen Schadensersatzanspruch.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2002 -4AZR 56/01-
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 7. Dezember 2000 -10Sa 1505/00-
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